Porządek prawny jako społeczny porządek norm
Abstrakt
[Abstrakt tylko w j. niemieckim / Abstract only in German]
Die Rechtsordnung als soziale Normenordnung
Die Sozietät ist nicht gleichbedeutend mit der Summe ihrer Mitglieder. Ihr Dasein geht nicht in der Quantität der Einzelexistenzen auf, sondern stellt eine Existenz eigener Art dar, die sich als ein umfassendes Zusammenleben im Status der Gesellschaftlichkeit charakterisiert. Der Mensch ist nicht nur eine Individualperson, sondern auch eine Sozialperson. Die Sozial- beziehungen der Menschen wickeln sich unter der Regelhaftigkeit von Ordnungen ab. Von wesentlicher Bedeutung ist Verhältnis des Einzelnen zur Sozialordnung.
Die Rechtsordnung ist eine Normenordnung, welche die Verhaltensweisen in den zwischen-menschlichen Beziehungen und im Verhältnis zur Sozietät regelt. Die Rechtsordnung ist ein Bestandteil der Sozialordnung. Als Rechtsordnung fassen wir die Gesamtheit des gesetzten, positivierten Rechts einer Sozietät ins Auge. Die Rechtsnormen sind insgesamt Verhaltensregeln. Die Rechtsnormen unterscheiden sich von Regeln anderer Art dadurch, daß sie gelten, d.h. für diejenigen, die durch sie betroffen werden, verbindlich sind. Die Mehrzahl der Rechtsnormen stellen Sollensnormen dar.
Die Aufgabe des Rechts in der Gesellschaft ist vielseitig. Deshalb kann man von Funktionen des Rechts sprechen. Als gesellschaftliche Funktion können wir diejenige bezeichnen, die sich auf das Ganze des Zusammenlebens der Mitglieder einer Sozietät, das soziale System, bezieht. Wendet man den Blick ausschließlich der gesellschaftlichen Funktion des Rechts zu, so besteht die Gefahr einer einseitigen Betrachtung. Der in der Sozietät lebende Einzelne ist nicht nur der Adressat der Rechtsnormen und Objekt der sozialen und rechtlichen Sanktionsapparatur. Unter einem solchen ausschließlichen Aspekt würde der Einzelne in seiner Eingenbedeutung verschwinden. Das Recht als menschliche und menschenwürdige Ordnung muß dieser Eigenbedeutung Rechnung tragen und eine ihr entsprechende Aufgabe übernehmen. Diese Aufgabe kann man als anthropologische und personale Funktion des Rechts bezeichnen.
Copyright (c) 2000 Roczniki Nauk Prawnych
Utwór dostępny jest na licencji Creative Commons Uznanie autorstwa – Użycie niekomercyjne – Bez utworów zależnych 4.0 Międzynarodowe.