Rozwój historyczny instytucji konsula honorowego
Abstrakt
[Abstrakt tylko w j. niemieckim / Abstract only in German]
Die geschichtliche Entwicklung der Institution des Wahlkonsuls
Die Institution des Wahlkonsuls ist eine der ältesten Einrichtungen des internationalen öffentlichen Rechts. Ihre Anfänge reichen bis ins alte Griechenland zurück, wo ein als „Proxenos” bezeichneter Stadtbürger die Interessen der Ausländer vertrat. Im Mittelalter konnte im Zusammenhang mit der Entwicklung des Seehandels besonders im Mittelmeergebiet eine Entfaltung der Formen des Ausländerschutzes beobachtet werden. Aber zu einer wirklichen Blütezeit der Institution des Wahlkonsuls kam es erst nach der industriellen Revolution an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Diese Einrichtung war damals schon sehr verbreitet und wurde von allen wichtigeren Staaten praktiziert. In Würdigung der Vorteile dieser Institution sowie des Nutzens, den sie dem Staat, der diesen Konsul entsendet, bringen kann und auch bringt, besteht sie bis auf den heutigen Tag.
Obwohl bereits im 19. Jahrhundert deutlich zwischen zwei Arten von Konsuln unterschieden wurde: den Berufskonsuln und den Wahlkonsuln, begegnet man in manchen Konventionen und in der inneren Gesetzgebung einiger Staaten auch heute noch gewissen Inkonsequenzen und Unterschieden beim Definieren dieser Kategorien.
Die Wiener Konvention von 1963 über die Konsularbeziehungen, die die Grundlage des zeitgenössischen Konsularrechts bildet, sieht keinerlei Einschränkungen für die Entwicklung der Konsularpraxis der einzelnen Staaten vor, definiert allerdings auch den Begriff des „Wahlkonsuls” nicht, sondern besagt lediglich, daß zwei Kategorien von Konsularbeamten existieren - Berufskonsuln sowie Wahlkonsuln und die entsprechenden Konsularbeamten.
Auf der Grundlage zahlreicher Definitionen von Vertretern der Wissenschaft und der Praxis der Staaten hinsichtlich der Institution des Wahlkonsuls können einige prinzipielle Eigenschaften genannt werden, die diese Institution charakterisieren und sie gleichzeitig von der des Berufskonsuls abgrenzen. Dazu gehören:
a) die Frage ihrer Staatsbürgerschaft,
b) die Frage ihrer Vergütung,
c) ihr Verhältnis zum entsendenden Staat,
d) der Umfang ihrer Kompetenzen, Privilegien und Immunitäten.
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