O metodzie filozofii prawa
Abstract
[Abstrakt tylko w j. niemieckim / Abstract only in German]
Über die Methode der Rechtsphilosophie
Jede Wissenschaft charakterisiert ihre spezifische Methode als ein „wesentliches Kriterium der Wissenschaftlichkeit”, das zugleich „große didaktische Vorteile und vielseitige Nützlichkeit besitzt” (S. Kamiński). Manche Rechtsphilosophen meinen sogar, daß „von der Methode alles abhängt”. Die These, daß eine „falsche Methode” das „eigentliche Ziel” in der Wissenschaft verfehlt, ist bestimmt nicht übertrieben (V. Cathrein).
Ein Überblick über das Methodenverständnis, beginnend mit dem Altertum bis in die Gegenwart, ermöglicht eine zusammenfassende Antwort auf die unterschiedliche Art und Weise des wissenschaftlichen Fortschreitens bezüglich der Frage nach dem Ursprung, Wesen, Ziel bzw. Wert des Rechts als eines realen, relationalen und personalen Seins.
Zwar war die Entdeckung der Naturgesetze innerhalb der neuzeitlichen Naturwissenschaften sehr bedeutend, was dank der mathematischen Methode möglich war, aber eine weitgehende Anwendung dieser Methode auch auf dem Gebiete der philosophischen und rechtlichen Wissenschaften führte zu Reduktionismen wie dem Subjektivismus Descartes` und dem Britischen Empirismus. Dazu kam die Reformation M. Luthers und J. Calvins, die ihrerseits die positive Leistung der menschlichen Vernunft bei der Erkenntnis des Naturrechts infolge der These von der menschlichen Natur als natura corrupta, schwächte. Deshalb meint E. Wolf, daß eine der Auswirkungen der Reformation eine Trennung von dem Römischen Recht war, die zur Entwicklung der „historisch-kritischen Richtung des deutschen Rechtsdenkens” führte, dessen erster Vertreter Hermann Conring und sodann Hugo Grotius waren.
Sowohl die metaphysische Methode des Platon oder Aristoteles als auch die scholastische Methode waren der Überzeugung, daß das Objekt der Erkenntnis einerseits unmittelbar dem erkennenden Subjekt zugänglich und andererseits intelligibel ist. Das Gleiche betraf auch das Sein des Naturrechts. So dachte aber Descartes` methodischer Skeptizismus und nach ihm viele führende philosophische und rechtsphilosophische Denksysteme nicht mehr. Der Vorrang des realen Seins vor dem erkennenden Subjekt ging verloren, so daß, wie Heidegger zurecht meint, „sobald in der Neuzeit das verum zum certum, Wahrheit zur Gewißheit, die Wahrheit zum Für-wahr-halten wird, verlegt sich die Frage nach dem Wesen der Wahrheit in die Wesensbestimmung des Erkennens in die Frage, was und wie Gewißheit sei”. Das führte dazu, daß die „Wahrheit” „nicht der höchste Wert sein kann”. Fr. Bacon stellte einen Begriff des Menschen auf, der prinzipiell von der göttlichen Rechtsordnung losgelöst verstanden war. Das machte aus dem Menschen selbst einen souveränen und absoluten Gesetzgeber. Verdross sah in diesem Prozeß die Grundlagen des neuzeitlichen „Rechtspositivismus”. Das war in der Tat eine methodologische Wende in der Geschichte der Wissenschaft. Dagegen lehrte Aristoteles, daß das Objekt ausschlaggebend bei der Bestimmung der Methode ist. Das erkennende Subjekt sollte sich an den Inhalt und die gesamte Realität des Seins anpassen, nicht aber umgekehrt.
Angesichts des vielschichtigen Dramas in der europäischen Geschichte der letzten Jahrhunderte erscheint eine Rückkehr zur metaphysischen Methode (V. Cathrein, J. Maritain, M. A. Krąpiec, A. Verdross, W. Waldstein) innerhalb der Rechtsphilosophie als fruchtbar und notwendig. Viel zu oft kam es zur „Unzufriedenheit der Rechtsphilosophie” mit der „Theorie des positiven Rechts”. Für Richard Rorty „war die Tradition von dem Gedanken beherrscht, daß es etwas Nichtmenschliches gibt, woran sich die Menschen in ihrem Leben messen sollten”. Der Denkansatz der analytischen Philosophie als „Pragmatismus” prophezeite eine Abschaffung des Gottesgedankens und der Vernunft. Übrigbleiben sollte nur ein Dialog, denn den Wahrheitsbegriff lasse Rorty fallen (J. Habermas). Die Metaphysik des Rechts hat auf diesem ideellen Hintergrund weiterhin eine große Aktualität und Relevanz. Sie schränkt weder das erkennende Subjekt in seinen realen Erkenntnisfähigkeiten ein noch die Realität des Objekts, d.h. des Rechts als einer personalen Relation. Im Lichte dieser Methode strahlt die Erkenntnis Gottes als des letzten und absoluten Gesetzgebers wieder auf, und das rechtsphilosophische Denken unserer Tage wird aus ihren reduktionistischen Sackgassen befreit.
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