Problem mocy wiążącej prawa w świetle współczesnej filozofii prawa
Abstract
[Abstrakt tylko w j. niemieckim / Abstract only in German]
Das Problem der Rechtsgeltung im Lichte der Zeitgenössischen Rechtsphilosophie
Der Begriff der Rechtsgeltung ist mehrdimensional. Man kann von verschiedenen Geltungsarten des Rechts sprechen. Man pflegt sie als faktische, existentielle und normative Rechtsgeltung zu bezeichnen. Fragt man nach dem Grund der normativen Rechtsgeltung, so lautet die Frage: Was begründet die Verbindlichkeit der Rechtsnorm, oder: was den Normgeber als Repräsentanten der Gesellschaft dazu berichtigt, für das in seinen Normen errichtete Sollen eine objektive Verbindlichkeit zu begründen.
Dieses Sollen kann seine Legitimation nur von einem vorausgesetzten höheren Sollen beziehen, und zwar letztlich aus einem ethischen Grundbegriff: dem Rechtsethos. Dieses ist in der sozialen Aufgabe begründet, im positiven Recht für die in der Gesellschaft lebenden Menschen eine richtige, menschliche und menschenwürdige Ordnung zu schaffen und zu erhalten.
Der Verpflichtungsgrund dieses Ethos ist nicht zu beweisen, wohl aber sein Verbindlichkeitsanspruch als notwendig rational aufzuweisen, indem nämlich seine Leugnung die Konsequenz hätte, daß ein erträgliches und verträgliches Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft nicht zu erwarten wäre.
Das Rechtsethos wirkt sich nicht in der Ausübung eines Zwanges und durch das Mittel einer Zwangsordunung aus, sondern in der pflichtmäßigen Bindung an rechtliches Verhalten. Für den Normgeber bedeutet dies, daß er nicht befugt ist Normen beliebigen Inhalts zu setzen, sondern nur solche, die rechtliches Verhalten als gesolltes fordern oder es erlauben.
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